Hauptsatzung
der Stadt Bergen auf Rügen
geändert durch: 1. Änderungssatzung vom 24. September 2003
2. Änderungssatzung vom 01. September 2004
3. Änderungssatzung vom 06. April 2005
Aufgrund von § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.01.1998 (GVOBL. M-V Nr. 2 S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2004 (GVOBL. M-V, S. 179) wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Stadt Bergen auf Rügen vom27. August 2002 nachfolgende Hauptsatzung erlassen:
§ 1
Name, Bezeichnung, Ortsteile, Wappen, Flagge, Dienstsiegel
(1) Die Stadt Bergen auf Rügen führt die Bezeichnung „Stadt“ und den Namen
„Bergen auf Rügen“.
(2) Das Gemeindegebiet umfasst die Stadt Bergen auf Rügen sowie die Ortsteile Dumsevitz, Fabrik, Kaiseritz, Karow, Kiekut, Kluptow, Krakow, Lubkow, Neklade, Neu Sassitz, Siggermow, Silvitz, Stadthof, Streu, Tetel, Tilzow, Trips, Zirsevitz, Zittvitz.
Ortsteilvertretungen werden nicht gewählt.
(3) Die Stadt Bergen auf Rügen führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.
(4) Das Wappen der Stadt Bergen auf Rügen zeigt:
„In Silber auf grünem Dreiberg ein roter Turm mit geschlossenem silbernen Tor, aus
dessen Zinnen wachsend ein doppelschwänziger goldbewehrter und gekrönter
schwarzer Löwe mit ausgeschlagener roter Zunge.“
(5) Die Flagge der Stadt ist gleichmäßig längsgestreift von Grün, Weiß und Rot. In der Mitte des Flaggentuchs liegt, auf jeweils ein Drittel der Höhe des grünen und des roten
Streifens übergreifend, das Wappen der Stadt. Die Länge des Flaggentuchs verhält
sich zur Höhe wie 5 zu 3.
(6) Das Dienstsiegel der Stadt Bergen auf Rügen zeigt das Stadtwappen und die Umschrift
"STADT BERGEN AUF RÜGEN"
(7) Die Verwendung des Wappens, des Namens und der Bezeichnung durch Dritte bedarf
der Genehmigung des/ der BürgermeisterIn.
§ 2
Rechte und Unterrichtung der EinwohnerInnen
(1) Der/ Die BürgermeisterIn beruft mindestens zweimal im Jahr eine Versammlung der
EinwohnerInnen der Stadt Bergen auf Rügen ein.
Die EinwohnerInnenversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt
werden.
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(2) Eine EinwohnerInnenversammlung ist außerdem durchzuführen, wenn es sich um
Vorhaben handelt, welche die strukturelle Entwicklung der Stadt und der Ortsteile
unmittelbar oder nachhaltig beeinflussen oder mit erheblichen Auswirkungen für eine
Vielzahl von EinwohnerInnen verbunden sind.
(3) Anregungen und Vorschläge der EinwohnerInnenversammlung in Selbstverwaltungs- angelegenheiten, die in der Sitzung der Stadtvertretung behandelt werden müssen, sollen durch den/die BürgermeisterIn der Stadtvertretung in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.
(4) Der/Die BürgermeisterIn setzt Zeit und Ort der EinwohnerInnenversammlung fest und
lädt alle EinwohnerInnen durch öffentliche Bekanntmachung 14 Tage vorher ein.
(5) Der/Die BürgermeisterIn führt den Vorsitz in der Versammlung. Zu Beginn der Ver-
sammlung unterrichtet er/sie oder ein von ihm/ihr Beauftragter/e über die Ziele und
Auswirkungen des Vorhabens. Anschließend haben die EinwohnerInnen die
Gelegenheit, die Ausführungen zu erörtern.
(6) Die EinwohnerInnen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erhalten die Möglichkeit,
in einer Fragestunde während der Sitzung der Stadtvertretung, vor Beginn des öffentlichen Teils, Fragen an alle Mitglieder der Stadtvertretung sowie an den/die BürgermeisterIn zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.
Anfragen, die in der Einwohnerfragestunde nicht oder unzureichend beantwortet werden,
sollen innerhalb von 14 Tagen schriftlich beantwortet werden.
Für die Fragestunde ist in der Regel eine Zeit von 30 Minuten vorzusehen.
(7) Der/ Die BürgermeisterIn ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Stadtver-
tretung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde zu berichten, soweit nicht
überwiegende Belange öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner dem
entgegen stehen.
§ 3
Stadtvertretung
(1) Die in die Stadtvertretung gewählten BürgerInnen führen die Bezeichnung
„StadtvertreterInnen“.
(2) Der/ Die Vorsitzende der Stadtvertretung führt die Bezeichnung „Stadtvertretervor-
steherIn“.
(3) Die Stadtvertretung wählt aus ihrer Mitte einen/eine ersten/erste und zweiten/zweite StellvertreterIn des/der Vorsitzenden.
(4) Der/ Die Vorsitzende und der/die StellvertreterIn des/der Vorsitzenden werden durch
Mehrheitswahl gewählt.
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(5) Präsidium der Stadtvertretung
1. Zusammensetzung:
StadtvertretervorsteherIn
StellvertreterIn - erster/erste
StellvertreterIn - zweiter/zweite
2. Aufgabengebiet:
Das Präsidium der Stadtvertretung bereitet die Durchführung der Sitzungen der Stadt-
vertretung entsprechend den bestehenden Gesetzlichkeiten sowie der Hauptsatzung
der Stadt Bergen auf Rügen und der Geschäftsordnung der Stadtvertretung vor.
Durch das Präsidium erfolgt eine Nachbereitung der Stadtvertretersitzungen.
Der/ Die StadtvertretervorsteherIn und jeweils ein Präsidiumsmitglied führen
regelmäßige öffentliche Sprechstunden durch.
3. Das Präsidium der Stadtvertretung tagt nicht öffentlich.
§ 4
Sitzungen der Stadtvertretung
(1) Die Sitzungen der Stadtvertretung sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:
1. einzelne Personalangelegenheiten, außer Wahlen
2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner
3. Grundstücksgeschäfte
4. Vergabe von Aufträgen
5. Rechnungsprüfungsangelegenheiten, außer dem Abschlußbericht
(3) Die Stadtvertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, die Öffentlichkeit in Angelegenheiten der Ziffer 1-4 durch Beschluss wieder herstellen.
In den nicht aufgeführten Fällen ist die Öffentlichkeit durch Beschluss auszuschließen,
wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen
Einzelner es erfordern.
(4) Anfragen von StadtvertreterInnen sollen spätestens 5 Arbeitstage vor der Sitzung bei
dem/ der BürgermeisterIn eingereicht werden.
Mündliche Anfragen während der Sitzung der Stadtvertretung sollen, sofern sie nicht in
der Sitzung selbst beantwortet werden, innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich
beantwortet werden.
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§ 5
Die Ausschüsse der Stadtvertretung
Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
In die beratenden Ausschüsse werden keine stellvertretenden Mitglieder gewählt.
(1) Der Hauptausschuss
1. Zusammensetzung:
Dem Hauptausschuss gehören neben dem/ der BürgermeisterIn als Vorsitzende/n,
8 StadtvertreterInnen an.
Für jeden/e StadtvertreterIn ist ein/e StellvertreterIn zu wählen.
2. Aufgabengebiet:
Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle
Entscheidungen, die nicht nach § 22 Abs. 2 und Abs. 3 der Kommunalverfassung
Mecklenburg-Vorpommern der Stadtvertretung als wichtige Angelegenheit vorbehalten
sind bzw. durch die folgenden Vorschriften dem/der BürgermeisterIn übertragen
werden. Davon unberührt bleiben die dem/der BürgermeisterIn gesetzlich
übertragenen Aufgaben, insbesondere die Geschäfte der laufenden Verwaltung.
2.1.Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 KV M-V über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde:
a) bei Zurückstellung von Baugesuchen,
b) bei Einvernehmen der Gemeinde für Vorhaben, die für die Planungshoheit der
Gemeinde von Bedeutung sind,
c) bei Abstimmung von Bauleitplänen mit Nachbargemeinden.
2.2.Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V.
a) Im Rahmen der Nr. 1 bei Verträgen, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, innerhalb einer Wertgrenze von 5.000,- € bis 25.000,- €
sowie bei wiederkehrenden Leistungen innerhalb einer Wertgrenze von
2.500,- € bis 5.000,- € der Leistungsrate pro Monat.
b) Im Rahmen der Nr. 2 bei überplanmäßigen Ausgaben innerhalb einer Wertgrenze von 5.000,- € bis 10.000,- € je Haushaltsstelle sowie bei
außerplanmäßigen Ausgaben innerhalb dieser Wertgrenze je Ausgabenfall.
c) Entscheidungen über die Wahrnehmung eines städtischen Vorkaufsrechtes.
d) Im Rahmen der Nr. 4 bis zu einer Wertgrenze von 25.000,- €.
e) Im Rahmen der Nr. 5 bei Verträgen von 50.000,- € bis 150.000,- €.
f) Im Rahmen des Städtebauförderungsprogramms trifft der Hauptausschuss Entschei-
dungen innerhalb einer Wertgrenze von 25.000,- € bis 100.000,- €.
g) Im Rahmen der Nr. 3 entscheidet der Hauptausschuss über die Aufnahme von Krediten zu günstigen Konditionen auf der Basis der Haushaltssatzung.
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2.3.Der Hauptausschuss entscheidet im Einvernehmen mit dem/der BürgermeisterIn in
Personalangelegenheiten.
a)Bei Amtsleitern entscheidet die Stadtvertretung.
b)Bei der Ernennung, Beförderung, Entlassung von Beamten des gehobenen und
höheren Dienstes entscheidet der Hauptausschuss.
c) Bei Angestellten ab Vergütungsgruppe BAT IV (einschließlich) entscheidet der
Hauptausschuss über die Einstellungen, Höhergruppierungen und Kündigungen.
3. Die Stadtvertretung ist laufend durch den/die BürgermeisterIn über die Entscheidungen
des Hauptausschusses zu unterrichten.
4. Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich.
5. Der § 4 Abs. 4 der Hauptsatzung ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Finanzausschuss
1. Zusammensetzung:
-5 StadtvertreterInnen und
-4 sachkundige EinwohnerInnen
2. Aufgabengebiet:
-Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren und Beiträge und sonstige Ab- und Ausgaben
3. Der Finanzausschuss tagt öffentlich.
4. Der § 4 Abs. 2,3 und 4 der Hauptsatzung ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Rechnungsprüfungsausschuss
1. Zusammensetzung:
-4 StadtvertreterInnen
-3 sachkundige EinwohnerInnen
2. Aufgabengebiet:
-Der Rechnungsprüfungsausschuss begleitet die Haushaltsführung der kommunalen
Körperschaft.
- Er prüft und begleitet die Vergabe von Aufträgen.
3. Der Rechnungsprüfungsausschuss tagt nicht öffentlich.
4. Der § 4 Abs. 4 der Hauptsatzung ist entsprechend anzuwenden.
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(4) Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Wirtschaft
1. Zusammensetzung:
- 5StadtvertreterInnen
- 4 sachkundige EinwohnerInnen
2. Aufgabengebiet:
- Flächennutzungsplanung
- Bauleitplanung
- Wirtschaftsförderung
- Hoch-, Tief- und Straßenbauangelegenheiten
3. Der Ausschuss tagt öffentlich.
4. Der § 4 Abs. 2, 3 und 4 der Hauptsatzung ist entsprechend anzuwenden.
(5) Ausschuss für Verkehr, Ordnung und Naturschutz
1. Zusammensetzung:
- 5 StadtvertreterInnen
- 4 sachkundige EinwohnerInnen
2. Aufgabengebiet:
- Fragen der Ordnung und Sicherheit
- Verkehrsangelegenheiten
- Umwelt- und Naturschutz
- Landschaftsgestaltung und -pflege
- Abfallangelegenheiten
3. Der Ausschuss tagt öffentlich.
4. Der § 4 Abs. 2, 3 und 4 der Hauptsatzung ist entsprechend anzuwenden.
(6) Ausschuss für Soziales, Bildung und Gleichstellung
1. Zusammensetzung:
- 5 StadtvertreterInnen
- 4 sachkundige EinwohnerInnen
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2. Aufgabengebiet:
- Sozialwesen
- Gleichstellungsangelegenheiten
- Kinder- und Jugendförderung
- Behindertenangelegenheiten
- Seniorenproblematik
- Familienangelegenheiten
- Förderung partnerschaftlicher Beziehungen zu ausländischen Mitbürgern
3. Der Ausschuss tagt öffentlich.
4. Der § 4 Abs. 2, 3 und 4 der Hauptsatzung ist entsprechend anzuwenden.
(7) Ausschuss für Kultur, Tourismus und Freizeit
1. Zusammensetzung:
- 5 StadtvertreterInnen
- 4 sachkundige EinwohnerInnen
2. Aufgabengebiet:
- Betreuung der Kultureinrichtungen
- Tourismus
- Denkmalpflege
- Mitgestaltung der innerstädtischen Entwicklung unter Einbezihung der denkmalpflegerischen und landschaftsgestalterischen Gesichtspunkte
- Kulturförderung
- Städtepartnerschaftsangelegenheiten
- Sportentwicklung
3. Der Ausschuss tagt öffentlich.
4. Der § 4 Abs. 2, 3 und 4 der Hauptsatzung ist entsprechend anzuwenden.
(8) Die Stadtvertretung kann zeitweilige Ausschüsse bilden, in die ebenfalls sachkundige
EinwohnerInnen berufen werden können. Über die Nichtöffentlichkeit entscheidet die
Stadtvertretung per Beschluss.
(9) Sachkundige EinwohnerInnen haben für die Teilnahme im Ausschuss die gleichen
Rechte und Pflichten wie die StadtvertreterInnen.
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§ 6
BürgermeisterIn
(1) Der/Die BürgermeisterIn wird für 7 Jahre von den BürgerInnen gewählt und nimmt die ihm/ihr von der Kommunalverfassung zugewiesenen Aufgaben wahr.
Er/Sie ist hauptamtlich tätig.
(2) Er/Sie trifft Entscheidungen unterhalb der Wertgrenzen des § 5 Abs. 1 Nr. 2.2. Buchstaben a bis f dieser Hauptsatzung. Die Stadtvertretung ist über diese
Entscheidungen zu unterrichten .
(3) Er/ Sie entscheidet alle Angelegenheiten der laufenden Verwaltung gemäß § 38
Abs. 3 Satz 3 KV M-V
a) bei Einvernehmen der Gemeinde für Vorhaben, die für die planerische Entscheidung
der Gemeinde ersichtlich von untergeordneter Bedeutung sind,
b) bei Genehmigung für Vorhaben und Rechtsvorgänge innerhalb des
Sanierungsgebietes,
c) bei Genehmigung für Vorhaben und Rechtsvorgänge innerhalb eines
städtebaulichen Entwicklungsbereiches,
d) bei Genehmigung für Vorhaben und Rechtsvorgänge innerhalb eines Erhaltungs-
gebietes,
e) bei Entscheidungen über die genehmigungsfreie Errichtung von Wohngebäuden im
Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.
(4) Erklärungen der Stadt im Sinne des § 38 Abs. 6 KV M-V bis zu einer Wertgrenze von
5.000,- € bzw. von 1.500,- € bei wiederkehrenden
Verpflichtungen pro Monat können von dem/der BürgermeisterIn allein oder durch eine/n
von ihm/ihr beauftragte/n Bedienstete/n in einfacher Schriftform ausgefertigt werden.
Dieses gilt nicht für die Ausfertigung von Urkunden nach beamtenrechtlichen
Vorschriften und für Arbeitsverträge. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25.000,- €.
(5) Er/ Sie entscheidet bei Verträgen über Lieferungen und Leistungen nach der VOL
und Leistungen der Architekten und Ingenieure nach der für sie jeweils geltenden
Gebührenordnung und bei Verträgen über Bauleistungen nach der VOB unbeschränkt.
Über diese Entscheidungen ist die Stadtvertretung zu unterrichten.
(6) Der/Die BürgermeisterIn entscheidet in Personalangelegenheiten. Dazu gehört die
Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamten des einfachen und mittleren Dienstes. Bei Angestellten bis zu der Vergütungsgruppe BAT Va ( einschließlich) entscheidet der/die BürgermeisterIn über die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung.
(7) Der/Die BürgermeisterIn erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 150,- €
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§ 7
StellvertreterIn des/der BürgermeisterIn
(1) Der/Die 1. und 2. StellvertreterIn des/der BürgermeisterIn führen die Bezeichnung
„Stadtrat/rätin“.
(2) Der/Die 1. StellvertreterIn des/der BürgermeisterIn erhält eine monatliche
Aufwandsentschädigung in Höhe von 220,- €
(3) Der/Die 2. StellvertreterIn des/der BürgermeisterIn erhält eine monatliche
Aufwandsentschädigung in Höhe von 110,- €
§ 8
Gleichstellungsbeauftragte
(1) Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt durch Beschluss der Stadtvertretung in offener Abstimmung.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtlich tätig. Sie unterliegt mit Ausnahme
der Regelung in § 41 Abs. 5 KV M-V der Dienstaufsicht des/der BürgermeisterIn.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichung der
Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Stadt Bergen auf Rügen
beizutragen.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
a) Die Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für die Gleichstellung von Frauen und Männern.
b) Initiativen zur Verbesserung der Gleichberechtigung der Frauen in der Stadt Bergen auf Rügen.
c) Die Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben,
Behördenund dem Ausschuss für Soziales, Gleichstellung, Familie, Jugend und
Senioren, um gleichstellungsrelevante Fragen wahrzunehmen.
d) Die Erarbeitung eines jährlichen Berichtes über ihre Tätigkeit sowie über Gesetze, Verordnungen und Erlasse des Bundes und des Landes zu gleichstellungsrelevanten
Belangen.
(4) Der/Die BürgermeisterIn hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren
Initiativen, Vorschläge, Bedenken und sonstigen Stellungnahmen berücksichtigt werden
können.
Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu
geben sowie Auskünfte zu erteilen.
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§ 9
Rechnungsprüfungsamt
Die Stadt Bergen auf Rügen hat ein Rechnungsprüfungsamt.
§ 10
Entschädigungen
(1). Entschädigungen
sind Aufwandsentschädigungen, Ersatz entgangenen
Arbeitsverdienstes sowie
Reisekostenvergütung und die
Betreuungskosten.
Entschädigungen werden als pauschalierte funktions- oder sitzungsbezogene
Aufwandsentschädigungen gewährt. Den Empfängern von funktionsbezogenen
Aufwandsentschädigungen
werden keine sitzungsbezogenen
Aufwandsentschädigungen
gezahlt.
In Anwendung kommt die
Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden
Fassung,
(2) FunktionsbezogeneAufwandsentschädigungen
1. Der/Die StadtvertretervorsteherIn erhält 350,-€ monatlich.
1.1. Den StellvertreterInnen des/der StadvertretervorsteherIn wird für ihre besondere Tätigkeit bei dessen/deren Verhinderung, für die Dauer der Vertretung eine funktionsbezogeneAufwandsentschädigung in Höhe von 11,00 € pro Tag der Vertretung gewährt.
2. Fraktionsvorsitzende erhalten 180,- € monatlich.
2.1. Den StellvertreterInnen des/der Fraktionsvorsitzenden wird für ihre besondere Tätigkeit bei dessen/deren Verhinderung für die Dauer der Vertretung eine funktionsbezogeneAufwandsentschädigung in Höhe von 6,00 € pro Tag der Vertretung gewährt.
3.
Vertritt der/die erste StellvertreterIn den/die
BürgermeisterIn bei dessen/deren
Verhinderung für einen längeren Zeitraum als einen Monat, wird für die über
einen Monat hinausgehende Zeit die Entschädigung um 50 v.H. erhöht.
Erfolgt die
Vertretung durch den/die zweiten/e StellvertreterIn, so wird diesem/dieser bei
einer Vertretung bis zur Dauer
eines Monates eine Aufwandsentschädigung in Höhe des
in § 7(2) genannten Betrages
gewährt.
Für die darüber
hinausgehende Vertretung erhöht sich die Entschädigung um weitere
50 v. H..
4. Sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung
Die sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung wird wie folgt berechnet:
- Teilnahme an Sitzungen der Stadtvertretung 30,- €
- Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse der Stadtvertretung 30,- €
- Leitung der Sitzung durch den/die Ausschussvorsitzende bzw.
dessen/deren StellvertreterIn zusätzlich 30,- €
- Teilnahme an den Sitzungen des Präsidiums der Stadtvertretung 30,- €
4. Sitzungsbezogene Aufwandsentschädigungen dürfen für die Teilnahme an den Sitzungen der
Fraktionen
nur gewährt werden, wenn diese
Sitzungen der Vorbereitung einer Sitzung
eines Organs oder
eines Ausschusses dienen.
Die sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung beträgt pro Sitzung 30,- €.
Die Höchstzahl
der Sitzungen der Fraktionen, für die eine sitzungsbezogenen
Aufwandsentschädigung zu zahlen
ist, wird auf jährlich 12 beschränkt.“
§ 11
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen im amtlichen Bekanntmachungsblatt
„Amtsbote der Stadt Bergen auf Rügen". Er erscheint unregelmäßig, als Erscheinungs-
zeitpunkt wird der Donnerstag einer Woche festgelegt.
Die öffentliche Bekanntmachung der Einladungen zu den Sitzungen der
Ausschüsse der Stadtvertretung erfolgt über Aushang an der Bekanntmachungs-
tafel am Rathaus , links neben dem Eingang, Markt 5.
Auf die Herausgabe des amtlichen Bekanntmachungsblattes „Amtsbote der Stadt
Bergen auf Rügen" wird donnerstags in der örtlichen Tageszeitung „Ostsee-Zeitung“, im Lokalteil „Rügener Zeitung - Die Lokalzeitung für Deutschlands größte Insel“, hingewiesen.
(2) Der „Amtsbote der Stadt Bergen auf Rügen" ist von Montag bis Freitag während der all-
gemeinen Dienstzeiten im Büro der Stadtvertretung, Markt 5/6, 18528 Bergen auf Rügen
erhältlich und kann einzeln oder im Abonnement bei der Stadt Bergen auf Rügen,
Markt 5/6, 18528 Bergen auf Rügen bezogen werden.
(3) Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem der
„Amtsbote der Stadt Bergen auf Rügen" erschienen ist. Auf die gesetzlich
vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Diese Auslegefrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt oder zugelassen worden ist.
Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
(4) Ist die öffentliche Bekanntmachung in üblicher Form (Abs. 1 Satz 1 und 2) infolge
höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese
durch Aushang an der Bekanntmachungstafel vor dem Gebäude des Rathauses Bergen
auf Rügen (links neben der Eingangstür), Markt 5, 18528 Bergen auf Rügen
vorzunehmen.
Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. Der Tag des Aushanges und der Abnahme werden
nicht mitgerechnet, aber auf dem ausgehängten Schriftstück mit Unterschrift
und Dienstsiegel vermerkt.
Die öffentliche Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form (Abs. 1 Satz 1 und 2) ist
nach Entfallen des Hinderungsgrundes unverzüglich nachzuholen.
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§ 12
Bestellung der VertreterInnen und Wahl der VertreterInnen in den
Aufsichtsrat der Bergener Wohnungsgesellschaft mbH
(lt. § 71 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern)
(1) Der/Die Bürgermeisterin vertritt die Stadt Bergen auf Rügen als Alleingesellschafter.
Im Verhinderungsfall kann er/sie MitarbeiterInnen der Stadtverwaltung Bergen auf
Rügen mit seiner/ihrer Vertretung beauftragen.
(2) Die weitere Besetzung des Aufsichtsrates mit 7 Mitgliedern erfolgt nach den Grund-
sätzen der Verhältniswahl durch Beschluss der Stadtvertretung. Von den 7 zu
bestellenden Mitgliedern sind mindestens 5 StadtvertreterInnen in den Aufsichtsrat
zu entsenden.
(3) Die gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates haben die Stadtvertretung über die Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten, soweit durch
Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 13
Wahl der Delegierten zur Mitgliederversammlung des Städte- und
Gemeindetages M-V e.V.
(1) Die Anzahl der zum Städte- und Gemeindetag M-V e.V. delegierten Mitglieder der
Stadtvertretung beträgt 4.
(2) Die Stimmenanzahl, eines/r Delegierten wird entsprechend der Satzung des Städte- und Gemeindetages M-V e.V. ermittelt.
(3) Die Wahl dieser Vertreter der Stadt Bergen auf Rügen erfolgt nach den Grund-
sätzen der Verhältniswahl.
§ 14
Wahl der Delegierten zur Hauptversammlung des Deutschen Städtetages
(1) Die Anzahl der zum Deutschen Städtetag delegierten Mitglieder der Stadtvertretung
beträgt 2.
(2) Die Stimmenanzahl eines/r Delegierten wird entsprechend der Satzung des Deutschen
Städtetages ermittelt.
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(3) Die Wahl dieser Vertreter der Stadt Bergen auf Rügen erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.
§ 15
Schriftverkehr
(1) Der Schriftkopf der Stadt Bergen auf Rügen lautet:
Stadt Bergen auf Rügen
Die Bürgermeisterin
(2) Der Schriftkopf der Stadtvertretung der Stadt Bergen auf Rügen lautet:
Stadt Bergen auf Rügen
Der Stadtvertretervorsteher
§ 16
Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 22. November 1999, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 30. Januar 2001, außer Kraft.
Bergen auf Rügen, 27. August 2002
gez. Andrea Köster
Bürgermeisterin
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