Hauptsatzung

der Stadt Bergen auf Rügen

 

geändert durch:                  1. Änderungssatzung vom 24. September 2003

                                               2. Änderungssatzung vom 01. September 2004

                                               3. Änderungssatzung vom 06. April 2005

 

P R Ä A M B E L

 

Aufgrund von § 5  der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern

(KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.01.1998 (GVOBL. M-V Nr. 2 S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2004 (GVOBL. M-V, S. 179) wird nach Beschluss der Stadtvertretung der Stadt Bergen auf Rügen vom27. August 2002 nachfolgende Hauptsatzung erlassen:

§ 1

Name, Bezeichnung, Ortsteile, Wappen, Flagge, Dienstsiegel

 

(1)   Die Stadt Bergen auf Rügen führt die Bezeichnung „Stadt“ und den Namen

      „Bergen auf Rügen“.

 

(2)   Das Gemeindegebiet umfasst die Stadt Bergen auf Rügen sowie die Ortsteile        Dumsevitz, Fabrik, Kaiseritz, Karow, Kiekut, Kluptow, Krakow, Lubkow, Neklade, Neu        Sassitz, Siggermow, Silvitz, Stadthof, Streu, Tetel, Tilzow, Trips, Zirsevitz, Zittvitz.

       Ortsteilvertretungen werden nicht gewählt.

 

(3)   Die Stadt Bergen auf Rügen führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.

 

(4)   Das Wappen der Stadt Bergen auf Rügen zeigt:

 

      „In Silber auf grünem Dreiberg ein roter Turm mit geschlossenem silbernen Tor, aus 

      dessen Zinnen wachsend ein doppelschwänziger goldbewehrter und gekrönter

             schwarzer Löwe mit ausgeschlagener roter Zunge.“

 

(5)   Die Flagge der Stadt ist gleichmäßig längsgestreift von Grün, Weiß und Rot. In der   Mitte des Flaggentuchs liegt, auf jeweils ein Drittel der Höhe des grünen und des roten

      Streifens übergreifend, das Wappen der Stadt. Die Länge des Flaggentuchs verhält

       sich zur Höhe wie 5 zu 3.

 

(6)   Das Dienstsiegel der Stadt Bergen auf Rügen zeigt das Stadtwappen und die Umschrift

 

"STADT BERGEN AUF RÜGEN"

 

(7)   Die Verwendung des Wappens, des Namens und der Bezeichnung durch Dritte bedarf

      der Genehmigung des/ der BürgermeisterIn.

 

§ 2

 

Rechte und Unterrichtung der EinwohnerInnen

 

(1)   Der/ Die BürgermeisterIn beruft mindestens zweimal im Jahr eine Versammlung der

             EinwohnerInnen der Stadt Bergen auf Rügen ein.

      Die EinwohnerInnenversammlung kann auch begrenzt auf Ortsteile durchgeführt

        werden.

- 1 -

 

 

(2)   Eine EinwohnerInnenversammlung ist außerdem durchzuführen, wenn es sich um

       Vorhaben handelt, welche die strukturelle Entwicklung der Stadt und der Ortsteile

       unmittelbar oder nachhaltig beeinflussen oder mit  erheblichen Auswirkungen für eine

       Vielzahl von EinwohnerInnen verbunden sind.

 

(3)       Anregungen und Vorschläge der EinwohnerInnenversammlung in Selbstverwaltungs-        angelegenheiten, die in der Sitzung der Stadtvertretung behandelt werden müssen,        sollen durch den/die BürgermeisterIn der Stadtvertretung in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

 

(4)   Der/Die BürgermeisterIn setzt Zeit und Ort der EinwohnerInnenversammlung fest und

       lädt alle EinwohnerInnen durch öffentliche Bekanntmachung 14 Tage vorher ein.

 

(5)   Der/Die BürgermeisterIn führt den Vorsitz in der Versammlung. Zu Beginn der Ver-

             sammlung unterrichtet er/sie oder ein von ihm/ihr Beauftragter/e über die Ziele und

             Auswirkungen des Vorhabens. Anschließend haben die EinwohnerInnen die

      Gelegenheit, die Ausführungen zu erörtern.

 

(6)   Die EinwohnerInnen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erhalten die Möglichkeit,

       in einer Fragestunde während der Sitzung der Stadtvertretung, vor Beginn des        öffentlichen Teils, Fragen an alle Mitglieder der Stadtvertretung sowie an den/die        BürgermeisterIn zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.

       Anfragen, die in der Einwohnerfragestunde nicht oder unzureichend beantwortet werden,

       sollen innerhalb von 14 Tagen schriftlich beantwortet werden.

       Für die Fragestunde ist in der Regel eine Zeit von 30 Minuten vorzusehen.

 

(7)   Der/ Die BürgermeisterIn ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Stadtver-

       tretung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde zu berichten, soweit nicht

             überwiegende Belange öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner dem

      entgegen stehen.

 

 

§ 3

 

Stadtvertretung

 

(1)   Die in die Stadtvertretung gewählten BürgerInnen  führen die Bezeichnung

       „StadtvertreterInnen“.

 

(2)   Der/ Die Vorsitzende der Stadtvertretung führt die Bezeichnung „Stadtvertretervor-

       steherIn“.

 

(3)   Die Stadtvertretung wählt aus ihrer Mitte einen/eine  ersten/erste und zweiten/zweite        StellvertreterIn des/der Vorsitzenden.

 

(4)   Der/ Die Vorsitzende und der/die StellvertreterIn des/der Vorsitzenden werden durch

       Mehrheitswahl gewählt.

 

 

- 2 -

 

 

 

(5)   Präsidium der Stadtvertretung

 

  1.  Zusammensetzung:

 

              StadtvertretervorsteherIn

              StellvertreterIn     - erster/erste

             StellvertreterIn     - zweiter/zweite

 

  2. Aufgabengebiet:

 

      Das Präsidium der Stadtvertretung bereitet die Durchführung der Sitzungen der Stadt-

      vertretung entsprechend den bestehenden Gesetzlichkeiten sowie der Hauptsatzung

      der Stadt Bergen auf Rügen und der Geschäftsordnung der Stadtvertretung vor.

       Durch das Präsidium erfolgt eine Nachbereitung der Stadtvertretersitzungen.

       Der/ Die StadtvertretervorsteherIn und jeweils ein Präsidiumsmitglied führen

       regelmäßige öffentliche Sprechstunden durch.

 

  3. Das Präsidium der Stadtvertretung tagt nicht öffentlich.

 

 

§ 4

 

Sitzungen der Stadtvertretung

 

(1)   Die Sitzungen der Stadtvertretung sind öffentlich.

 

(2)   Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen:

 

       1.       einzelne Personalangelegenheiten, außer Wahlen

       2.  Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner

       3.       Grundstücksgeschäfte

       4.       Vergabe von Aufträgen

       5.       Rechnungsprüfungsangelegenheiten, außer dem Abschlußbericht

 

(3)   Die Stadtvertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen,    die Öffentlichkeit in Angelegenheiten der Ziffer 1-4 durch Beschluss wieder herstellen.

       In den nicht aufgeführten Fällen ist die Öffentlichkeit durch Beschluss auszuschließen,

       wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen

       Einzelner es erfordern.

 

(4)   Anfragen von StadtvertreterInnen sollen spätestens 5 Arbeitstage vor der Sitzung bei

      dem/ der BürgermeisterIn eingereicht  werden.

       Mündliche Anfragen während der Sitzung der Stadtvertretung sollen, sofern sie nicht in

      der Sitzung selbst beantwortet werden, innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich

       beantwortet werden.

 

 

 

- 3 -

 

§ 5

 

Die Ausschüsse der Stadtvertretung

 

Die Besetzung der Ausschüsse erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl.

In die beratenden Ausschüsse werden keine stellvertretenden Mitglieder gewählt.

 

(1)   Der Hauptausschuss

 

  1. Zusammensetzung:

 

       Dem Hauptausschuss gehören neben dem/ der BürgermeisterIn als Vorsitzende/n,

       8 StadtvertreterInnen an.

       Für jeden/e StadtvertreterIn ist ein/e StellvertreterIn zu wählen.

 

  2. Aufgabengebiet:

 

       Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle

           Entscheidungen, die nicht nach § 22 Abs. 2 und Abs. 3 der Kommunalverfassung

            Mecklenburg-Vorpommern der Stadtvertretung als wichtige Angelegenheit vorbehalten

       sind bzw. durch die folgenden Vorschriften dem/der BürgermeisterIn übertragen

       werden. Davon unberührt bleiben die dem/der BürgermeisterIn gesetzlich

           übertragenen Aufgaben, insbesondere die Geschäfte der laufenden Verwaltung.

 

2.1.Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 KV M-V über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde:

       a)  bei Zurückstellung von Baugesuchen,

       b)  bei Einvernehmen der Gemeinde für Vorhaben, die für die Planungshoheit der

              Gemeinde von Bedeutung sind,

       c)  bei Abstimmung von Bauleitplänen mit Nachbargemeinden.

      

       2.2.Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V.

   a)  Im Rahmen der Nr. 1 bei Verträgen, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind,               innerhalb einer Wertgrenze von 5.000,-     bis 25.000,-

        sowie bei wiederkehrenden Leistungen innerhalb einer Wertgrenze von 

        2.500,- bis 5.000,- der Leistungsrate pro Monat.

   b)  Im Rahmen der Nr. 2 bei überplanmäßigen Ausgaben innerhalb einer Wertgrenze         von 5.000,- bis 10.000,- je Haushaltsstelle sowie bei

      außerplanmäßigen Ausgaben innerhalb dieser Wertgrenze je Ausgabenfall.

       c)       Entscheidungen über die Wahrnehmung eines städtischen Vorkaufsrechtes.

       d)  Im Rahmen der Nr. 4 bis zu einer Wertgrenze von 25.000,- .

       e)  Im Rahmen der Nr. 5 bei Verträgen von 50.000,- bis 150.000,- .

       f)   Im Rahmen des Städtebauförderungsprogramms trifft der Hauptausschuss Entschei-     

        dungen innerhalb einer Wertgrenze von 25.000,- bis 100.000,- .

   g) Im Rahmen der Nr. 3 entscheidet der Hauptausschuss über die Aufnahme von                 Krediten zu günstigen Konditionen auf der Basis der Haushaltssatzung.

 

 

 

 

- 4 -

       2.3.Der Hauptausschuss entscheidet im Einvernehmen mit dem/der BürgermeisterIn in

        Personalangelegenheiten.

        a)Bei Amtsleitern entscheidet die Stadtvertretung.

           b)Bei der Ernennung, Beförderung, Entlassung von Beamten des gehobenen und

        höheren Dienstes entscheidet der Hauptausschuss.

   c)  Bei Angestellten ab Vergütungsgruppe BAT IV (einschließlich) entscheidet der

         Hauptausschuss über die Einstellungen, Höhergruppierungen und Kündigungen.

 

  3.  Die Stadtvertretung ist laufend durch den/die BürgermeisterIn über die Entscheidungen

       des Hauptausschusses zu unterrichten.

 

  4.  Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich.

 

  5. Der § 4 Abs. 4 der Hauptsatzung ist entsprechend anzuwenden.

 

 (2) Der Finanzausschuss

 

  1.  Zusammensetzung:

 

     -5 StadtvertreterInnen und

     -4 sachkundige EinwohnerInnen

 

  2.  Aufgabengebiet:

 

     -Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren und Beiträge und sonstige Ab-          und Ausgaben

 

  3.  Der Finanzausschuss tagt öffentlich.

 

  4.  Der § 4 Abs. 2,3 und 4 der Hauptsatzung ist entsprechend anzuwenden.

 

 

(3)   Der Rechnungsprüfungsausschuss

 

  1.  Zusammensetzung:

 

     -4 StadtvertreterInnen

     -3 sachkundige EinwohnerInnen

 

  2.  Aufgabengebiet:

 

     -Der Rechnungsprüfungsausschuss begleitet die Haushaltsführung der kommunalen

        Körperschaft.

    -  Er prüft und begleitet die Vergabe von Aufträgen.

 

  3.  Der Rechnungsprüfungsausschuss tagt nicht öffentlich.

 

  4. Der § 4 Abs. 4 der Hauptsatzung ist entsprechend anzuwenden.

 

 

 

- 5 -

 

 

 

(4)       Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Wirtschaft

 

  1.  Zusammensetzung:

 

       - 5StadtvertreterInnen

       - 4 sachkundige EinwohnerInnen

 

  2.  Aufgabengebiet:

 

       - Flächennutzungsplanung

       - Bauleitplanung

       - Wirtschaftsförderung

       - Hoch-, Tief- und Straßenbauangelegenheiten

 

  3.  Der Ausschuss tagt öffentlich.

 

  4.  Der § 4 Abs. 2, 3 und 4 der Hauptsatzung ist entsprechend anzuwenden.

 

 

(5)       Ausschuss für Verkehr, Ordnung und Naturschutz

 

  1.  Zusammensetzung:

 

   - 5 StadtvertreterInnen

   - 4 sachkundige EinwohnerInnen

 

  2.  Aufgabengebiet:

 

      - Fragen der Ordnung und Sicherheit

      - Verkehrsangelegenheiten

      - Umwelt- und Naturschutz

      - Landschaftsgestaltung und -pflege

      - Abfallangelegenheiten

 

  3.  Der Ausschuss tagt öffentlich.

 

  4.  Der § 4 Abs. 2, 3 und 4 der Hauptsatzung ist entsprechend anzuwenden.

 

 

(6) Ausschuss für Soziales, Bildung und Gleichstellung

 

  1.  Zusammensetzung:

 

       - 5 StadtvertreterInnen

       - 4 sachkundige EinwohnerInnen

 

 

 

- 6 -

  2.  Aufgabengebiet:

 

       - Sozialwesen

       - Gleichstellungsangelegenheiten

       - Kinder- und Jugendförderung

       - Behindertenangelegenheiten

       - Seniorenproblematik

       - Familienangelegenheiten

       - Förderung partnerschaftlicher Beziehungen zu ausländischen Mitbürgern

 

  3.  Der Ausschuss tagt öffentlich.

 

  4.  Der § 4 Abs. 2, 3 und 4 der Hauptsatzung ist entsprechend anzuwenden.

 

 

(7)  Ausschuss für Kultur, Tourismus und Freizeit

 

  1.  Zusammensetzung:

 

       - 5 StadtvertreterInnen

       - 4 sachkundige EinwohnerInnen

 

2.  Aufgabengebiet:

 

       -   Betreuung der Kultureinrichtungen

-          Tourismus

-          Denkmalpflege

-          Mitgestaltung der innerstädtischen Entwicklung unter Einbezihung der denkmalpflegerischen und landschaftsgestalterischen Gesichtspunkte

-          Kulturförderung

-          Städtepartnerschaftsangelegenheiten

-          Sportentwicklung

 

  3.  Der Ausschuss tagt öffentlich.

 

  4.  Der § 4 Abs. 2, 3 und 4 der Hauptsatzung ist entsprechend anzuwenden.

 

 

(8)   Die Stadtvertretung kann zeitweilige Ausschüsse bilden, in die ebenfalls sachkundige

        EinwohnerInnen berufen werden können. Über die Nichtöffentlichkeit entscheidet die

        Stadtvertretung per Beschluss.

 

 

(9)  Sachkundige EinwohnerInnen haben für die Teilnahme im Ausschuss die gleichen

       Rechte und Pflichten wie die StadtvertreterInnen.

 

 

 

 

 

 

- 7 –

 

 

§ 6

 

BürgermeisterIn

 

(1)   Der/Die BürgermeisterIn wird für 7 Jahre von den BürgerInnen gewählt und nimmt die          ihm/ihr von der Kommunalverfassung zugewiesenen Aufgaben wahr.

       Er/Sie ist hauptamtlich tätig.

 

(2)   Er/Sie trifft Entscheidungen unterhalb der Wertgrenzen des § 5 Abs. 1 Nr. 2.2.     Buchstaben a bis f dieser Hauptsatzung. Die Stadtvertretung ist über diese

    Entscheidungen zu unterrichten .

 

(3) Er/ Sie entscheidet alle Angelegenheiten der laufenden Verwaltung gemäß § 38

     Abs. 3 Satz 3 KV M-V

     a) bei Einvernehmen der Gemeinde für Vorhaben, die für die planerische Entscheidung

         der Gemeinde ersichtlich von untergeordneter Bedeutung sind,

     b) bei Genehmigung für Vorhaben und Rechtsvorgänge innerhalb des

         Sanierungsgebietes,

     c) bei Genehmigung für Vorhaben und Rechtsvorgänge innerhalb eines

         städtebaulichen Entwicklungsbereiches,

     d) bei Genehmigung für Vorhaben und Rechtsvorgänge innerhalb eines Erhaltungs-

         gebietes,

     e) bei Entscheidungen über die genehmigungsfreie Errichtung von Wohngebäuden im

         Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.

 

(4)  Erklärungen der Stadt im Sinne des §  38 Abs. 6 KV M-V bis zu einer Wertgrenze von

      5.000,- bzw. von 1.500,- bei wiederkehrenden

    Verpflichtungen pro Monat können von dem/der BürgermeisterIn allein oder durch eine/n

        von ihm/ihr beauftragte/n Bedienstete/n in einfacher Schriftform ausgefertigt werden.

 

      Dieses gilt nicht für die Ausfertigung von Urkunden nach beamtenrechtlichen

       Vorschriften und für Arbeitsverträge. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt       diese Wertgrenze bei 25.000,- .

 

(5)   Er/ Sie entscheidet bei Verträgen über Lieferungen und Leistungen nach der VOL

       und Leistungen der Architekten und Ingenieure nach der für sie jeweils geltenden

       Gebührenordnung und bei Verträgen über Bauleistungen nach der VOB unbeschränkt.

       Über diese Entscheidungen ist die Stadtvertretung zu unterrichten.

 

(6)   Der/Die BürgermeisterIn entscheidet in Personalangelegenheiten. Dazu gehört die

        Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamten des einfachen und mittleren     Dienstes. Bei Angestellten bis zu der Vergütungsgruppe BAT Va ( einschließlich)          entscheidet der/die BürgermeisterIn über die Einstellung, Höhergruppierung und               Kündigung.

 

(7)   Der/Die BürgermeisterIn erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von          150,-

 

 

 

-  8 –

 

§ 7

 

StellvertreterIn des/der BürgermeisterIn

 

(1)   Der/Die 1. und 2. StellvertreterIn des/der BürgermeisterIn führen die Bezeichnung

        „Stadtrat/rätin“.

 

(2)   Der/Die 1. StellvertreterIn des/der BürgermeisterIn erhält eine monatliche

        Aufwandsentschädigung in Höhe von 220,-

 

(3)   Der/Die 2. StellvertreterIn des/der BürgermeisterIn erhält eine monatliche

        Aufwandsentschädigung in Höhe von 110,-

 

 

§ 8

 

Gleichstellungsbeauftragte

 

(1)   Die Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt durch  Beschluss der          Stadtvertretung in offener Abstimmung.

 

(2)   Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtlich tätig. Sie unterliegt mit Ausnahme

        der Regelung in § 41 Abs. 5 KV M-V der Dienstaufsicht des/der BürgermeisterIn.

 

(3)   Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichung der

        Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Stadt Bergen auf Rügen

    beizutragen.

 

       Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

 

       a)  Die Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für die Gleichstellung             von  Frauen und Männern.

       b)  Initiativen zur Verbesserung der Gleichberechtigung der Frauen in der Stadt Bergen        auf Rügen.

       c)  Die Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben,

         Behördenund dem Ausschuss für Soziales, Gleichstellung, Familie, Jugend und

         Senioren, um gleichstellungsrelevante Fragen wahrzunehmen.

       d)  Die Erarbeitung eines jährlichen Berichtes über ihre Tätigkeit sowie über Gesetze,             Verordnungen und Erlasse des Bundes und des Landes zu gleichstellungsrelevanten

         Belangen.

 

(4)   Der/Die BürgermeisterIn hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres                  Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren

       Initiativen, Vorschläge, Bedenken und sonstigen Stellungnahmen berücksichtigt werden

       können.     

       Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu

       geben sowie Auskünfte zu erteilen.

 

 

 

- 9 –

 

§ 9

 

Rechnungsprüfungsamt

 

Die Stadt Bergen auf Rügen hat ein Rechnungsprüfungsamt.

 

 

 

§ 10

 

Entschädigungen

 

    (1).  Entschädigungen sind Aufwandsentschädigungen, Ersatz entgangenen
           Arbeitsverdienstes sowie Reisekostenvergütung und die Betreuungskosten.

           Entschädigungen werden als pauschalierte funktions- oder sitzungsbezogene

           Aufwandsentschädigungen gewährt. Den Empfängern von funktionsbezogenen
           Aufwandsentschädigungen werden keine sitzungsbezogenen
           Aufwandsentschädigungen gezahlt.

           In Anwendung kommt die  Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden
           Fassung,

 

(2)  FunktionsbezogeneAufwandsentschädigungen

  1.    Der/Die StadtvertretervorsteherIn erhält 350,-€ monatlich.

1.1.       Den StellvertreterInnen des/der StadvertretervorsteherIn wird für ihre besondere Tätigkeit bei dessen/deren Verhinderung, für die Dauer der Vertretung eine funktionsbezogeneAufwandsentschädigung in Höhe von 11,00 € pro Tag der Vertretung gewährt.

 

  2.    Fraktionsvorsitzende erhalten 180,- € monatlich.

2.1.       Den StellvertreterInnen des/der Fraktionsvorsitzenden wird für ihre besondere Tätigkeit bei dessen/deren Verhinderung für die Dauer der Vertretung eine funktionsbezogeneAufwandsentschädigung in Höhe von 6,00 € pro Tag der Vertretung gewährt.

 

3.        Vertritt der/die erste StellvertreterIn den/die BürgermeisterIn bei dessen/deren
Verhinderung für einen längeren Zeitraum als einen Monat, wird für die über einen Monat hinausgehende Zeit die Entschädigung um 50 v.H. erhöht.

 

       Erfolgt die Vertretung durch den/die zweiten/e StellvertreterIn, so wird diesem/dieser bei
       einer Vertretung bis zur Dauer eines Monates eine Aufwandsentschädigung in Höhe des
       in § 7(2) genannten Betrages gewährt.

Für die darüber hinausgehende Vertretung erhöht sich die Entschädigung um weitere
 50 v. H..

 

 

  4.    Sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung

     Die sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung  wird wie folgt berechnet:

 

      - Teilnahme an Sitzungen der Stadtvertretung                             30,- €

 

      - Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse der Stadtvertretung                 30,- €

 

      - Leitung der Sitzung durch den/die Ausschussvorsitzende bzw.

        dessen/deren StellvertreterIn zusätzlich                        30,- €

 

      - Teilnahme an den Sitzungen des Präsidiums der Stadtvertretung           30,- €

 

4.        Sitzungsbezogene Aufwandsentschädigungen dürfen für die Teilnahme an den Sitzungen der

       Fraktionen nur  gewährt werden, wenn diese Sitzungen der Vorbereitung einer Sitzung
       eines Organs oder

       eines Ausschusses dienen.

       Die sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung beträgt pro Sitzung 30,- €.

       Die Höchstzahl der Sitzungen der Fraktionen, für die eine sitzungsbezogenen
       Aufwandsentschädigung zu zahlen ist, wird auf jährlich 12 beschränkt.“

 

 

 

§ 11

 

Öffentliche Bekanntmachungen

 

(1)   Die öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen im amtlichen Bekanntmachungsblatt

       „Amtsbote der Stadt Bergen auf Rügen". Er erscheint unregelmäßig, als Erscheinungs-

      zeitpunkt wird der Donnerstag einer Woche festgelegt.

       Die öffentliche Bekanntmachung der Einladungen zu den Sitzungen der

    Ausschüsse der Stadtvertretung erfolgt über Aushang an der Bekanntmachungs-

       tafel am Rathaus , links neben dem Eingang, Markt 5.

    

       Auf die Herausgabe des amtlichen Bekanntmachungsblattes „Amtsbote der Stadt

       Bergen auf Rügen" wird donnerstags in der örtlichen Tageszeitung „Ostsee-Zeitung“,            im Lokalteil „Rügener Zeitung - Die Lokalzeitung für Deutschlands größte Insel“,     hingewiesen.

 

 (2)  Der „Amtsbote der Stadt Bergen auf Rügen" ist von Montag bis Freitag während der all-

       gemeinen Dienstzeiten im Büro der Stadtvertretung, Markt 5/6, 18528 Bergen auf Rügen

       erhältlich und kann einzeln oder im Abonnement bei der Stadt Bergen auf Rügen,

       Markt 5/6, 18528 Bergen auf Rügen bezogen werden.

 

(3)   Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem  der

       „Amtsbote der Stadt Bergen auf Rügen" erschienen ist. Auf die gesetzlich

       vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des               Absatzes 1 hinzuweisen. Diese Auslegefrist beträgt einen Monat, soweit nicht                  gesetzlich etwas anderes bestimmt oder zugelassen worden ist.

       Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift       und Dienstsiegel zu vermerken.

 

 (4)  Ist die öffentliche Bekanntmachung in üblicher Form (Abs. 1 Satz 1 und 2) infolge

       höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese

       durch Aushang an der Bekanntmachungstafel vor dem Gebäude des Rathauses Bergen

        auf Rügen (links neben der Eingangstür), Markt 5, 18528 Bergen auf Rügen

    vorzunehmen.

 

       Die Aushangfrist beträgt 14 Tage. Der Tag des Aushanges und der Abnahme werden

       nicht mitgerechnet, aber auf dem ausgehängten Schriftstück mit Unterschrift

       und Dienstsiegel vermerkt.

 

       Die öffentliche Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form (Abs. 1 Satz 1 und 2) ist

       nach Entfallen des Hinderungsgrundes unverzüglich nachzuholen.

 

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§ 12

 

Bestellung der VertreterInnen und Wahl der VertreterInnen in den

Aufsichtsrat der Bergener Wohnungsgesellschaft mbH

(lt. § 71 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern)

 

(1)     Der/Die Bürgermeisterin vertritt die Stadt Bergen auf Rügen als Alleingesellschafter.

 Im Verhinderungsfall kann er/sie MitarbeiterInnen der Stadtverwaltung Bergen auf 

 Rügen mit seiner/ihrer Vertretung beauftragen.  

 

(2)   Die weitere Besetzung des Aufsichtsrates mit 7 Mitgliedern erfolgt nach den Grund-

       sätzen der Verhältniswahl durch Beschluss der Stadtvertretung. Von den 7 zu

       bestellenden Mitgliedern sind mindestens 5 StadtvertreterInnen in den Aufsichtsrat

       zu entsenden.

 

(3)   Die gewählten Mitglieder des Aufsichtsrates haben die Stadtvertretung über die            Angelegenheiten von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten, soweit durch

       Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

 

 

 

§ 13

 

Wahl der Delegierten zur Mitgliederversammlung des Städte- und

Gemeindetages M-V e.V.

 

(1)   Die Anzahl der zum Städte- und Gemeindetag M-V e.V. delegierten Mitglieder der

    Stadtvertretung beträgt 4.

 

(2)   Die Stimmenanzahl, eines/r Delegierten wird entsprechend der Satzung des Städte-       und Gemeindetages M-V e.V. ermittelt.

 

(3)   Die Wahl dieser Vertreter der Stadt Bergen auf Rügen erfolgt nach den Grund-

      sätzen der Verhältniswahl.

 

 

§ 14

 

Wahl der Delegierten zur Hauptversammlung des Deutschen Städtetages

 

(1)   Die Anzahl der zum Deutschen Städtetag delegierten Mitglieder der Stadtvertretung

       beträgt 2.

 

(2)   Die Stimmenanzahl eines/r Delegierten wird entsprechend der Satzung des Deutschen

       Städtetages ermittelt.

 

 

 

 

 

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(3)   Die Wahl dieser Vertreter der Stadt Bergen auf Rügen erfolgt nach den Grundsätzen     der Verhältniswahl.

 

 

 

 

§ 15

 

Schriftverkehr

 

(1)   Der Schriftkopf  der Stadt Bergen auf Rügen lautet:

 

              Stadt Bergen auf Rügen

              Die Bürgermeisterin

 

(2)   Der Schriftkopf der Stadtvertretung der Stadt Bergen auf Rügen lautet:

 

              Stadt Bergen auf Rügen

              Der Stadtvertretervorsteher

 

 

 

§ 16

 

Inkrafttreten

 

Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 22. November 1999, geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 30. Januar 2001, außer Kraft.

 

 

 

 

Bergen auf Rügen, 27. August 2002

 

 

 

 

gez. Andrea Köster

Bürgermeisterin

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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